Entlastungsleistungen für verwandte oder verschwägerte personen

verwandte und verschwaegerte pflegdienst helfen

Welche Entlastungsmöglichkeiten gibt es? Profitieren sie von den Entlastungsleistungen

Die Pflege von Angehörigen ist sowohl körperlich als auch psychisch oft anstrengend. Pflegende Angehörige brauchen deshalb Entlastung. Und zwar dringend! Das zeigen diverse Studien zu diesem Thema die alle zu dem selben Schluss kommen: Pflegende Angehörige nehmen Entlastungsleistungen unzureichend in Anspruch.

Einerseits kann es daran liegen, dass Entlastungsleistungen bzw. Entlastungsmöglichkeiten, zu wenig bekannt sind. Und da sind wir natürlich als Pflegeberater als erster gefordert entsprechend die pflegenden Angehörigen und die pflegebedürftigen Menschen zu beraten.

Welche Entlastungsmöglichkeiten gibt es?

Seit dem 01.01.2015 können 40% des eigentlich für die Leistungen von ambulanten Pflegediensten vorgesehenen Pflege Sachleistungsbetrages umgewidmet werden, für sogenannte niedrigschwellige Betreuungs,- und Entlastungsangebote. Das sind Angebote wie zum Beispiel Spaziergänge, Vorlesen oder auch einfach hauswirtschaftliche Versorgung, hauswirtschaftliche Angebote, die pflegende Angehörige zeitlich entlasten und Ihnen den Rücken frei räumen, damit sie sich ihrer Erholung widmen können oder einfach mal Dinge erledigen können die sie schon lange aufschieben.

Die Ersatzpflege steht für bis zu 6 Wochen je Kalenderjahr zu Verfügung, wenn die Pflegeperson aus Krankheit, urlaubsbedingt oder aus sonstigen Gründen an der Pflege vorübergehend gehindert ist. Diese Möglichkeit kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Dann zählen die 6 Wochen je Kalender Jahr nicht. Die Pflegekasse beteiligt sich an den Kosten für die Ersatzpflege bis zu einem Betrag von 1612 Euro pro Kalenderjahr. Dieser Betrag kann für stundenweise Ersatzpflege abgerufen werden, dass heisst der Kunde müsste die Kosten bezahlen, die für die Ersatzpflegekraft entstehen und können sich diesen Betrag dann später von der Pflegekasse erstatten lassen. mDie Ersatzpflegekraft muss nicht umbedingt von einem Pflegedienst kommen, das können auch Nachbarn sein, Freunde oder Bekannte. Ist die Ersatzpflegekraft mit unserem Kunden bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert beteiligt sich die Pflegekasse auch bis zu 1612 Euro an nachgewiesenen Aufwendungen. Ansonsten ist die Erstattung in dem Fall auf die anderthalbfache Höhe des Pflegegeldes begrenzt. Wir hoffen wir können Angehörige besser beraten und machen Ihnen die Entlastungsleistungen schmackhafter, wir sind überzeugt die Angehörigen und die pflegebedürftigen Menschen werden uns das danken.